Satzung unseres Vereins


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Altensteinschützen Großarmschlag“ und hat seinen Sitz in 94481 Grafenau, Ortsteil Großarmschlag. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Der Verein soll eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB werden. Die Eintragung ins Vereinsregister ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann grundsätzlich nur werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Am Schießbetrieb kann nur teilnehmen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Ausnahme: Mit Ausnahmegenehmigung der Eltern und des Landratsamtes kann auch ein Mitglied nach Vollendung des 10. Lebensjahres am Schießbetrieb teilnehmen.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesener Antrag auf Aufnahme kann vor Ablauf eines Jahres nicht wiederholt werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
2. durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entschiedet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitglieder einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
Zu 1.: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Kassier, 1 Schriftführer und 1 Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der beiden Schützenmeister hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Wahl kann jederzeit widerrufen werden § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Widerruflichkeit wird jedoch auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des BGB vorliegen muss § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
Zu 2.: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer kann auf sieben erhöht werden, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, so kann die Zahl der Beisitzer bis auf neun erhöht werden. Entscheidungen über die Zahl der Beisitzer von mehr als fünf trifft die ordentliche Mitgliederversammlung. Maßgebend ist die Zahl der Vereinsmitglieder am Tag der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an die Beschlüsse des Ausschusses in den in der Satzung vorgesehen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern § 4 und § 5) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. und 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben in den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzungen und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Zu 3.: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Begrüßung
2. Entgegennahme der Berichte:
    a) Schützenmeister über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b) Kassier über die Jahresabrechnung
    c) Der Rechnungsprüfer
    d) Sportleiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Entlastung des Schützenmeisteramtes
4. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses
5. Festlegung des Jahresbeitrages
6. Eventuelle Satzungsänderungen
7. Wünsche und Anträge, Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt einen entsprechenden Antrag stellt.

§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, ausschließlich zu steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken verwendet. Es ist der Gemeinde am Sitz des Vereins zu übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.
Beschlüsse über eine zukünftige Verwendung des Vermögens nach der Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden. (Auflage des Finanzamt Passaus zur Gemeinnützigkeit lt. Bescheid vom 01.03.1985 St.Nr: 186/30288).

Vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.02.1990 beschlossen.

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Satzung Bayerischer Sportschützenbund e.V.
2018_06_09_Satzung_des_BSSB_eingetragen_
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Download
Satzung Deutscher Schützenbund e.V.
DSB-Satzung_2017_komplett.pdf
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Aktuelle Versionen der hier angebotenen Satzungen können beim BSSB heruntergeladen werden.

 

Altensteinschützen Großarmschlag e.V.

Großarmschlag - Ginstersteig 3

94481 Grafenau

Tel. im Heim:  0151 / 51 69 70 53

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Letzte Änderung am 27.05.2021